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Vereinssatzung

Satzung Gewerbeverein Böhl-Iggelheim e.V.
§ 1 (Name, Sitz)
1.
Der Verein führt den Namen Gewerbeverein Böhl-Iggelheim e.V..
2.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz “e. V.“
3.
Der Sitz des Vereins ist Böhl-Iggelheim.
§ 2 (Zweck)
1.
Der Gewerbeverein für Handwerk, Handel, Gewerbe und Freie Berufe hat den Zweck, die Interressen der selbstständigen Gewerbestreibenden und der Freien Berufe einschließlich der Klein- und Mittelindustrie zusammen zu fassen, ihr Interesse in jeder Weise zu wahren und für die Aufrechterhaltung eines gesunden Mittelstandes bemüht zu sein. Außerdem fällt die Wahrung der Tradition, die Pfelge gestalterischer, kultureller und gesellschaftlicher Belange unter den Zweck der Gemeinschaft. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 (Mitgliedschaft)
1.
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person oder einschlägig juristische Person werden, die der dem §2 genannten Personenkreis angehört oder Bestrebungen des Gewerbevereins fördern will.
2.
Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.
3.
Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zum Ende eines Kalenderjahres mit einer halbjährigen Kündigungsfrist zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
4.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
5.
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen).
6.
Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
7.
Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge in Form von Geldbeiträgen zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 4 (Vorstand)
1.
Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassier und dem Schriftführer, sowie höchstens acht Beisitzer.
2.
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.
3.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.
§ 5 (Mitgliederversammlung)
1.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
2.
Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
3.
Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.
4.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
5.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
6.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
§ 6 (Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens)
1.
Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
2.
Bei Auflösung des Vereins wird das Vermögen einem caritativen Zweck zur Verfügung gestellt.
Böhl-Iggelheim, den 04.04.2024

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